Oberlandesgericht Hamm, 2015-06-12, 15 W 207/15

15 W 207/15Tribunal supérieur12 juin 2015

Regest

a) Eine anfechtbare Entscheidung liegt nicht vor, wenn das Grundbuchamt einem Beteiligten, der einen Antrag auf Berichtigung der Eigentümereintragung gestellt hat, unter Bezug auf seine Verpflichtung nach § 82 S. 1 GBO bittet, innerhalb eines weiträumigen Zeitraumes bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers den seiner Auffassung ergänzend noch erforderlichen Erbschein beizubringen. b) Zieht der antragstellende Beteiligte in einer solchen Verfahrenssituation nur die Rechtsauffassung des Grundbuchamtes in Zweifel, zum Nachweis der Erbfolge sei die Beibringung eines Erbscheins erforderlich, bietet sich in dem Antragsverfahren der Erlass einer Zwischenverfügung an, um diese Frage im Rechtsmittelverfahren klären zu können.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 207/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-06-12

Aktenzeichen: 15 W 207/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0612.15W207.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: GBO § 18 Abs. 1, GBO § 82 S. 1

Leitsätze

a) Eine anfechtbare Entscheidung liegt nicht vor, wenn das Grundbuchamt einem Beteiligten, der einen Antrag auf Berichtigung der Eigentümereintragung gestellt hat, unter Bezug auf seine Verpflichtung nach § 82 S. 1 GBO bittet, innerhalb eines weiträumigen Zeitraumes bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers den seiner Auffassung ergänzend noch erforderlichen Erbschein beizubringen.

b) Zieht der antragstellende Beteiligte in einer solchen Verfahrenssituation nur die Rechtsauffassung des Grundbuchamtes in Zweifel, zum Nachweis der Erbfolge sei die Beibringung eines Erbscheins erforderlich, bietet sich in dem Antragsverfahren der Erlass einer Zwischenverfügung an, um diese Frage im Rechtsmittelverfahren klären zu können.

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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