Oberlandesgericht Hamm, 2015-06-24, 30 U 155/14

30 U 155/14Tribunal supérieur24 juin 2015

Regest

1. EineVollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO kann auch auf den Wegfall von Nebenkostenvorauszahlungsforderungen durch Eintritt der Abrechnungsreife nach der letzten mündlichen Verhandlung gestützt werden. 2. Zur Tilgungsreihenfolge gemäß §§ 366 Abs. 2, 367 BGB bei Bestehen mehrerer Vollstreckungstitel.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 30 U 155/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-06-24

Aktenzeichen: 30 U 155/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0624.30U155.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 30. Zivilsenat

Normen: BGB § 366, § 367, § 535, § 556; ZPO § 767

Leitsätze

EineVollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO kann auch auf den Wegfall von Nebenkostenvorauszahlungsforderungen durch Eintritt der Abrechnungsreife nach der letzten mündlichen Verhandlung gestützt werden.

Zur Tilgungsreihenfolge gemäß §§ 366 Abs. 2, 367 BGB bei Bestehen mehrerer Vollstreckungstitel.

Tenor

Der Kläger ist des Rechtsmittels der Berufung verlustig, soweit es sich gegen die Klageabweisung gegen den Beklagten zu 2) richtete, nachdem er insoweit seine Berufung zurückgenommen hat.

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 26. August 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen – 8 O 112/13 – teilweise abgeändert.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 30.10.2008 – 8 O 94/08 – wird für unzulässig erklärt.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Essen vom 15.12.2009 – 8 O 396/09 – und aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 13.04.2010 – 8 O 396/09 – wird für unzulässig erklärt, soweit der Kläger zu einer Zahlung an die Beklagte zu 1) von mehr als 2.732,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 04.04.2012 verurteilt ist.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Essen vom 30.10.2008 – 8 O 94/08 – an den Kläger herauszugeben.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 1) zu 22 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen werden der Beklagten zu 1) zu 22 % auferlegt.

Der Kläger trägt die der Beklagten zu 1) in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu 55 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) in beiden Instanzen hat der Kläger zu tragen.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene landgerichtliche Urteil ist vorläufig vollstreckbar, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden ist. Der Beklagten zu 1) bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 44.000,00 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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