5 RBs 84/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-06-30, 5 RBs 84/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-06-30, 5 RBs 84/15
5 RBs 84/15Tribunal supérieur30 juin 2015
Regest
Der (bevollmächtigte) Verteidiger ist nicht verpflichtet, im Fall des Nichterscheinens des von seiner Anwe-senheitspflicht befreiten Betroffenen an der Hauptverhandlung teilzunehmen (Anschluss an OLG Hamm, NZV 2001, 491). Erscheinen weder der von seiner Anwesenheitspflicht befreite Betroffene noch der Verteidiger, liegen die Voraussetzungen für ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht vor; das Gericht muss dann nach § 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG verfahren und die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen durchführen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 5 RBs 84/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-06-30
Aktenzeichen: 5 RBs 84/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0630.5RBS84.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat für Bußgeldsachen
Normen: OWiG § 74 Abs. 2, 73
Leitsätze
Der (bevollmächtigte) Verteidiger ist nicht verpflichtet, im Fall des Nichterscheinens des von seiner Anwe-senheitspflicht befreiten Betroffenen an der Hauptverhandlung teilzunehmen (Anschluss an OLG Hamm, NZV 2001, 491).
Erscheinen weder der von seiner Anwesenheitspflicht befreite Betroffene noch der Verteidiger, liegen die Voraussetzungen für ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht vor; das Gericht muss dann nach § 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG verfahren und die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen durchführen.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Essen zurückverwiesen.
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