32 SA 28/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-07-13, 32 SA 28/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-07-13, 32 SA 28/15
32 SA 28/15Tribunal supérieur13 juil. 2015
Regest
Bei Schadensersatzansprüchen aus einem Klaviertransport innerhalb eines Hauses kann sowohl der Gerichtsstand bei Güterbeförderung (§ 30 ZPO) als auch der der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) am Schadensort eröffnet sein. Setzt sich ein Gericht vor einer Verweisung nicht mit einem besonderen Gerichtsstand auseinander, der sich nach der Darstellung des Sachverhalts als Gerichtsstand aufdrängen musste, kann die Verweisung willkürlich sein.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 28/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-07-13
Aktenzeichen: 32 SA 28/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0713.32SA28.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 36 I Nr. 6 ZPO, 30, 32, 281 ZPO
Leitsätze
Bei Schadensersatzansprüchen aus einem Klaviertransport innerhalb eines Hauses kann sowohl der Gerichtsstand bei Güterbeförderung (§ 30 ZPO) als auch der der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) am Schadensort eröffnet sein. Setzt sich ein Gericht vor einer Verweisung nicht mit einem besonderen Gerichtsstand auseinander, der sich nach der Darstellung des Sachverhalts als Gerichtsstand aufdrängen musste, kann die Verweisung willkürlich sein.
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht X bestimmt.
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