Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-03, 32 SA 31/15

32 SA 31/15Tribunal supérieur3 août 2015

Regest

Für eine Klage, die sich sowohl gegen die Vollstreckung aus dem dinglichen wie auch gegen die Vollstreckung aus dem persönlichen Anspruch richtet, besteht ein einheitlicher Gerichtstand nach § 800 Abs. 3 ZPO an dem Ort des belegenen Grundstücks. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Ansprüche in derselben Urkunde begründet wurden, die Klagen gemeinsam erhoben werden und der Gläubiger beide Ansprüche vollstreckt bzw. mit der Vollstreckung droht.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 31/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-03

Aktenzeichen: 32 SA 31/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0803.32SA31.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 36 I Nr. 6, 797, 800, 802 ZPO

Leitsätze

Für eine Klage, die sich sowohl gegen die Vollstreckung aus dem dinglichen wie auch gegen die Vollstreckung aus dem persönlichen Anspruch richtet, besteht ein einheitlicher Gerichtstand nach § 800 Abs. 3 ZPO an dem Ort des belegenen Grundstücks. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Ansprüche in derselben Urkunde begründet wurden, die Klagen gemeinsam erhoben werden und der Gläubiger beide Ansprüche vollstreckt bzw. mit der Vollstreckung droht.

Tenor

Zuständig ist das Landgericht C2.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.