32 SA 10/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-10, 32 SA 10/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-10, 32 SA 10/15
32 SA 10/15Tribunal supérieur10 août 2015
Regest
§ 36 I Nr. 3 ZPO dient nicht dazu, nach Erweiterung der Klage auf weitere Beklagte ein für alle Beklagten gemeinsames Verfahren zu eröffnen, wenn ursprünglich ein gemeinsamer Gerichtsstand bestanden hat und der Kläger diesen - z. B. in dem zunächst beantragten Mahnbescheid gegen einen Beklagten - zunächst nicht gewählt hat.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 10/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-08-10
Aktenzeichen: 32 SA 10/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0810.32SA10.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: § 36 I Nr. 3 ZPO
Leitsätze
§ 36 I Nr. 3 ZPO dient nicht dazu, nach Erweiterung der Klage auf weitere Beklagte ein für alle Beklagten gemeinsames Verfahren zu eröffnen, wenn ursprünglich ein gemeinsamer Gerichtsstand bestanden hat und der Kläger diesen - z. B. in dem zunächst beantragten Mahnbescheid gegen einen Beklagten - zunächst nicht gewählt hat.
Tenor
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
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