Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-10, 32 SA 10/15

32 SA 10/15Tribunal supérieur10 août 2015

Regest

§ 36 I Nr. 3 ZPO dient nicht dazu, nach Erweiterung der Klage auf weitere Beklagte ein für alle Beklagten gemeinsames Verfahren zu eröffnen, wenn ursprünglich ein gemeinsamer Gerichtsstand bestanden hat und der Kläger diesen - z. B. in dem zunächst beantragten Mahnbescheid gegen einen Beklagten - zunächst nicht gewählt hat.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 10/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-10

Aktenzeichen: 32 SA 10/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0810.32SA10.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: § 36 I Nr. 3 ZPO

Leitsätze

§ 36 I Nr. 3 ZPO dient nicht dazu, nach Erweiterung der Klage auf weitere Beklagte ein für alle Beklagten gemeinsames Verfahren zu eröffnen, wenn ursprünglich ein gemeinsamer Gerichtsstand bestanden hat und der Kläger diesen - z. B. in dem zunächst beantragten Mahnbescheid gegen einen Beklagten - zunächst nicht gewählt hat.

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

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