32 SA 33/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-31, 32 SA 33/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-31, 32 SA 33/15
32 SA 33/15Tribunal supérieur31 août 2015
Regest
Nimmt ein Verbraucher einen Anlageberater wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch, liegen die Voraussetzungen eines ausschließlichen Gerichtsstands gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht vor, wenn der in Frage stehende Prospekt erst im Nachgang zu dem Beratungsgespräch übergeben wurde und später gerügte Prospektangaben in das Beratungsgespräch nicht eingeflossen sind, so dass keine Aufklärungspflichtverletzung in Bezug auf Prospektangaben gerügt wird. Die tatsächliche Beratung eines - neben einem weiteren Prospektverantwortlichen - verklagten Anlageberaters in der Haustürsituation kann ein besonderer Grund sein, der eine Gerichtstandbestimmung nach dem Gerichtsstand des § 29c ZPO am Wohnsitz des Verbrauchers und nicht nach dem allgemeinen oder einem ausschließlichen Gerichtsstand der einzelnen verklagten Streitgenossen rechtfertigt.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 33/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-08-31
Aktenzeichen: 32 SA 33/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0831.32SA33.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 31. August 2015
Normen: §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 32b Abs. 1 Nr. 2, 29, 29c ZPO
Leitsätze
Nimmt ein Verbraucher einen Anlageberater wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch, liegen die Voraussetzungen eines ausschließlichen Gerichtsstands gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht vor, wenn der in Frage stehende Prospekt erst im Nachgang zu dem Beratungsgespräch übergeben wurde und später gerügte Prospektangaben in das Beratungsgespräch nicht eingeflossen sind, so dass keine Aufklärungspflichtverletzung in Bezug auf Prospektangaben gerügt wird. Die tatsächliche Beratung eines - neben einem weiteren Prospektverantwortlichen - verklagten Anlageberaters in der Haustürsituation kann ein besonderer Grund sein, der eine Gerichtstandbestimmung nach dem Gerichtsstand des § 29c ZPO am Wohnsitz des Verbrauchers und nicht nach dem allgemeinen oder einem ausschließlichen Gerichtsstand der einzelnen verklagten Streitgenossen rechtfertigt.
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht C bestimmt.
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