4 U 105/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-09-15, 4 U 105/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-09-15, 4 U 105/15
4 U 105/15Tribunal supérieur15 sept. 2015
Regest
Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches (Gebührenerzielungsinteresse) bei nicht mehr vorhandenem vernünftigen Verhältnis zwischen der Abmahntätigkeit und der eigentlichen gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden (hier: Abmahnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Briefkästen).
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 105/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-09-15
Aktenzeichen: 4 U 105/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0915.4U105.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: UWG § 8 Abs. 4 Satz 1
Leitsätze
Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches (Gebührenerzielungsinteresse) bei nicht mehr vorhandenem vernünftigen Verhältnis zwischen der Abmahntätigkeit und der eigentlichen gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden (hier: Abmahnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Briefkästen).
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 16. Juli 2015 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise – im Ausspruch zu Ziffer 1. der Urteilsformel – abgeändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird auch hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfügungsantrages zu 2. (= Ziffer 1. der Urteilsformel des angefochtenen Urteils) zurückgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungsklägerin zu 2/3 und die Verfügungsbeklagte zu 1/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsklägerin.
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