Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-30, 12 UF 105/15

12 UF 105/15Tribunal supérieur30 nov. 2015

Regest

1. Die Einleitung eines Anfechtungsverfahrens bewirkt über die Fristwahrung hinaus keine Hemmung der Anfechtungsfrist. 2. Die Entscheidung der Mutter, trotz positiver Kenntnis von der fehlenden leiblichen Vaterschaft des rechtlichen Vaters auf eine Anfechtung zu verzichten, gibt keinen Anlass, von Amts wegen ein Verfahren nach § 1666 BGB einzuleiten.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 12 UF 105/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-11-30

Aktenzeichen: 12 UF 105/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1130.12UF105.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Senat für Familiensachen

Normen: BGB: § 1600 Abs. 5; § 1666

Leitsätze

  1. Die Einleitung eines Anfechtungsverfahrens bewirkt über die Fristwahrung hinaus keine Hemmung der Anfechtungsfrist.

  2. Die Entscheidung der Mutter, trotz positiver Kenntnis von der fehlenden leiblichen Vaterschaft des rechtlichen Vaters auf eine Anfechtung zu verzichten, gibt keinen Anlass, von Amts wegen ein Verfahren nach § 1666 BGB einzuleiten.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lemgo vom 28.04.2015 wird abgeändert.

Die Anträge der Kindesmutter sowie des Beteiligten B werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten zu 2 – 4 zu gleichen Teilen auferlegt; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

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