Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-28, 2 UF 186/15

2 UF 186/15Tribunal supérieur28 déc. 2015

Regest

Wiederholte Besuche der neuen Lebensgefährtin des Ehemannes, teilweise auch über Nacht, stellen zumindest in einer beengten Wohnsituation eine unbillige Härte im Sinne des § 1361b Abs. 1 BGB dar. Die eheliche Wohnung ist daher in einem zeitlich begrenzten Umfang - hier: bis zum Ablauf des Trennungsjahres - der Ehefrau zuzuweisen, auch wenn der Ehemann Alleineigentümer ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 186/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-28

Aktenzeichen: 2 UF 186/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1228.2UF186.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: BGB § 1361b Abs. 1

Leitsätze

Wiederholte Besuche der neuen Lebensgefährtin des Ehemannes, teilweise auch über Nacht, stellen zumindest in einer beengten Wohnsituation eine unbillige Härte im Sinne des § 1361b Abs. 1 BGB dar. Die eheliche Wohnung ist daher in einem zeitlich begrenzten Umfang - hier: bis zum Ablauf des Trennungsjahres - der Ehefrau zuzuweisen, auch wenn der Ehemann Alleineigentümer ist.

Tenor

I.

Auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der am 21.09.2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brakel teilweise abgeändert.

Die Ehewohnung, gelegen B-Weg, X, wird für den Zeitraum bis zum 30.06.2016 der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung zugewiesen.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die genannte Wohnung bis zum Ablauf des 15.01.2016 zu räumen, an die Antragstellerin herauszugeben und für die Dauer der Zuweisung nicht mehr zu betreten. Bei der Vollstreckung sind die § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO nicht anzuwenden.

Ihm wird aufgegeben, der Antragstellerin für die Dauer der Zuweisung sämtliche Wohnungsschlüssel auszuhändigen.

Der Antragstellerin wird aufgegeben, für den Zeitraum der Zuweisung ab dem 16.01.2016 bis zum 30.06.2016 an den Antragsgegner eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 250,- € zu zahlen.

Die weiter gehenden Beschwerden der Beteiligten werden - unter Zurückweisung der beiderseitigen Anträge im übrigen - zurückgewiesen.

II.

Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Beteiligten jeweils zu 1/2, die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,- € festgesetzt.

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