9 U 113/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-01-08, 9 U 113/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-01-08, 9 U 113/15
9 U 113/15Tribunal supérieur8 janv. 2016
Regest
1. Der Beweis des ersten Anscheines streitet grundsätzlich auch dann für den Geschädigten im Sinne einer fehlerhaften Errichtung/Unterhaltung des Gebäudes, wenn das schädigende Ereignis ohne konkreten Anlass oder bei Einflüssen eintritt, mit deren Einwirkung auf das Gebäude erfahrungsgemäß, wenn auch unter Umständen nur selten zu rechnen ist. 2. Mit dem Umstand, dass eine Person eine 2,80 m hohe Mauer hochspringt, um sich an dem Vorsprung einer darauf befindlichen Platte festzuhalten und daran Kraftübungen zu vollziehen, muss niemand rechnen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 113/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-01-08
Aktenzeichen: 9 U 113/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0108.9U113.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 823 Abs. 1 BGB
Leitsätze
Der Beweis des ersten Anscheines streitet grundsätzlich auch dann für den Geschädigten im Sinne einer fehlerhaften Errichtung/Unterhaltung des Gebäudes, wenn das schädigende Ereignis ohne konkreten Anlass oder bei Einflüssen eintritt, mit deren Einwirkung auf das Gebäude erfahrungsgemäß, wenn auch unter Umständen nur selten zu rechnen ist.
Mit dem Umstand, dass eine Person eine 2,80 m hohe Mauer hochspringt, um sich an dem Vorsprung einer darauf befindlichen Platte festzuhalten und daran Kraftübungen zu vollziehen, muss niemand rechnen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 01.04.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (2 O 548/13) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 51.557,94 € festgesetzt.
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