32 SA 66/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-01-13, 32 SA 66/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-01-13, 32 SA 66/15
32 SA 66/15Tribunal supérieur13 janv. 2016
Regest
Für eine beratende Bank ist der Gerichtsstand des § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO - Verwendung einer falschen öffentlichen Kapitalmarktanlage - begründet, wenn ein Kläger geltend macht, ihre Mitarbeiter hätten für seine Beratung einen fehlerhaften Prospekt verwendet und Prospektfehler im Beratungsgespräch nicht mitgeteilt. Die Verwendung des Prospekts setzt nicht voraus, dass der Prospekt im Beratungsgespräch vorlag oder dem Kläger zuvor überlassen wurde. Es genügt, dass die vermeintlich fehlerhaften Prospektinformationen in das Beratungsgespräch Eingang gefunden haben.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 66/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-01-13
Aktenzeichen: 32 SA 66/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0113.32SA66.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 32b, 36 I Nr. 3 ZPO
Leitsätze
Für eine beratende Bank ist der Gerichtsstand des § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO - Verwendung einer falschen öffentlichen Kapitalmarktanlage - begründet, wenn ein Kläger geltend macht, ihre Mitarbeiter hätten für seine Beratung einen fehlerhaften Prospekt verwendet und Prospektfehler im Beratungsgespräch nicht mitgeteilt. Die Verwendung des Prospekts setzt nicht voraus, dass der Prospekt im Beratungsgespräch vorlag oder dem Kläger zuvor überlassen wurde. Es genügt, dass die vermeintlich fehlerhaften Prospektinformationen in das Beratungsgespräch Eingang gefunden haben.
Tenor
Der Senat lehnt eine Zuständigkeitsbestimmung ab.
Die Kosten des Bestimmungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Gegenstandswert wird auf bis zu 2.000 € festgesetzt.
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