32 SA 73/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-01-19, 32 SA 73/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-01-19, 32 SA 73/15
32 SA 73/15Tribunal supérieur19 janv. 2016
Regest
Ein Verweisungsbeschluss kann willkürlich und damit nicht mehr bindend sein, wenn das verweisende Gericht bei der Anwendung des § 269 BGB übersieht, dass sich der Erfüllungsort nach dem - insoweit eindeutigen - Wortlaut der Vorschrift nicht nach dem aktuellen Wohnort des Schuldners einer Geldschuld richtet, sondern nach dem Ort zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses, und wenn eine vom Gericht zur Begründung der Verweisung zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs ebenfalls diesen - der Verweisung entgegenstehenden - Wortlaut der Norm des § 269 BGB wiedergibt.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 73/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-01-19
Aktenzeichen: 32 SA 73/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0119.32SA73.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 29, 36 I Nr. 6 ZPO, 269 BGB
Leitsätze
Ein Verweisungsbeschluss kann willkürlich und damit nicht mehr bindend sein, wenn das verweisende Gericht bei der Anwendung des § 269 BGB übersieht, dass sich der Erfüllungsort nach dem - insoweit eindeutigen - Wortlaut der Vorschrift nicht nach dem aktuellen Wohnort des Schuldners einer Geldschuld richtet, sondern nach dem Ort zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses, und wenn eine vom Gericht zur Begründung der Verweisung zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs ebenfalls diesen - der Verweisung entgegenstehenden - Wortlaut der Norm des § 269 BGB wiedergibt.
Tenor
Zuständig ist das Amtsgericht D.
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