9 U 117/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-02-16, 9 U 117/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-02-16, 9 U 117/15
9 U 117/15Tribunal supérieur16 févr. 2016
Regest
1. Inbrandsetzen eines Kunststoffmüllcontainers, von dem das Feuer auf die unmittelbar angrenzende Gewerbehalle übergreift. 2. Die Diagnose Pyromanie führt bei Aufrechterhaltung der kognitiven Voraussetzungen der Intentionsbildung und Intentionsinitierung weder zur Einschränkung oder gar zur Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Brandstifters. 3. Das Recht des Prozessbevollmächtigten einer Partei, sich aktiv durch Fragen, Vorhalte oder sonstige Äußerungen in dem der Beweisaufnahme vorangehenden, vom Sachverständigen angesetzten Untersuchungstermin zu beteiligen, findet seine Grenzen bei einer medizinischen, psychiatrischen oder psychologischen Untersuchung. Die Rechte des zu Begutachtenden sind durch die Möglichkeit nachträglicher schriftlicher Stellungnahmen und/oder einer mündlichen Befragung des Sachverständigen im Gerichtstermin hinreichend gewahrt.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 117/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-02-16
Aktenzeichen: 9 U 117/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0216.9U117.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 823, 827 BGB; § 306a StGB; § 306d StGB
Leitsätze
Inbrandsetzen eines Kunststoffmüllcontainers, von dem das Feuer auf die unmittelbar angrenzende Gewerbehalle übergreift.
Die Diagnose Pyromanie führt bei Aufrechterhaltung der kognitiven Voraussetzungen der Intentionsbildung und Intentionsinitierung weder zur Einschränkung oder gar zur Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Brandstifters.
Das Recht des Prozessbevollmächtigten einer Partei, sich aktiv durch Fragen, Vorhalte oder sonstige Äußerungen in dem der Beweisaufnahme vorangehenden, vom Sachverständigen angesetzten Untersuchungstermin zu beteiligen, findet seine Grenzen bei einer medizinischen, psychiatrischen oder psychologischen Untersuchung. Die Rechte des zu Begutachtenden sind durch die Möglichkeit nachträglicher schriftlicher Stellungnahmen und/oder einer mündlichen Befragung des Sachverständigen im Gerichtstermin hinreichend gewahrt.
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
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