32 SA 5/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-02-24, 32 SA 5/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-02-24, 32 SA 5/16
32 SA 5/16Tribunal supérieur24 févr. 2016
Regest
Nach einem Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid ist das Gericht, an das Verfahren gegeben worden ist - und nicht das für das Mahnverfahren zuständige Gericht -, als Prozessgericht im Sinne von § 724 Abs. 2 ZPO dafür zuständig, eine (weitere) vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids zu erteilen. Das gilt auch dann, wenn das Verfahren über den Einspruch vor dem Prozessgericht in dem Zeitpunkt, in dem eine weitere vollstreckbare Ausfertigung beantragt wird, bereits beendet ist.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 5/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-02-24
Aktenzeichen: 32 SA 5/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0224.32SA5.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 36 I Nr. 6, 724 ZPO
Leitsätze
Nach einem Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid ist das Gericht, an das Verfahren gegeben worden ist - und nicht das für das Mahnverfahren zuständige Gericht -, als Prozessgericht im Sinne von § 724 Abs. 2 ZPO dafür zuständig, eine (weitere) vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids zu erteilen. Das gilt auch dann, wenn das Verfahren über den Einspruch vor dem Prozessgericht in dem Zeitpunkt, in dem eine weitere vollstreckbare Ausfertigung beantragt wird, bereits beendet ist.
Tenor
Zuständig ist das Amtsgericht C.
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