3 RVs 11/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-02-25, 3 RVs 11/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-02-25, 3 RVs 11/16
3 RVs 11/16Tribunal supérieur25 févr. 2016
Regest
Im Rahmen einer Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte müssen die Urteilsgründe die Diensthandlung, gegen die der Angeklagte Widerstand geleistet hat, nicht nur ihrer Art nach angeben, sondern auch Feststellungen zum Zweck, zur Ausführung und zu den Begleitumständen treffen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 3 RVs 11/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-02-25
Aktenzeichen: 3 RVs 11/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0225.3RVS11.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 113
Leitsätze
Im Rahmen einer Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte müssen die Urteilsgründe die Diensthandlung, gegen die der Angeklagte Widerstand geleistet hat, nicht nur ihrer Art nach angeben, sondern auch Feststellungen zum Zweck, zur Ausführung und zu den Begleitumständen treffen.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.
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