Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-03, 5 U 125/15

5 U 125/15Tribunal supérieur3 mars 2016

Regest

Liegen die Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung vor, so wird widerleglich vermutet, dass ein bestimmtes Recht in früherer Zeit entstanden ist, auch wenn dies nicht mehr nachgewiesen werden kann. Die unvordenkliche Verjährung ersetzt also nicht z.B. die Widmung eines öffentlichen Weges, sondern entbindet nur davon, den Widmungsakt nachzuweisen. Nachgewiesen werden müssen jedoch die Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 5 U 125/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-03-03

Aktenzeichen: 5 U 125/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0303.5U125.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: § 917 Abs. 1 S. 1 BGB; §§ 935, 940 ZPO

Leitsätze

Liegen die Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung vor, so wird widerleglich vermutet, dass ein bestimmtes Recht in früherer Zeit entstanden ist, auch wenn dies nicht mehr nachgewiesen werden kann. Die unvordenkliche Verjährung ersetzt also nicht z.B. die Widmung eines öffentlichen Weges, sondern entbindet nur davon, den Widmungsakt nachzuweisen. Nachgewiesen werden müssen jedoch die Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung.

Tenor

Die Berufung der Verfügungskläger gegen das am 03.09.2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Verfügungsklägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 6.000,00 Euro.

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