3 RVs 22/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-10, 3 RVs 22/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-10, 3 RVs 22/16
3 RVs 22/16Tribunal supérieur10 mars 2016
Regest
1. Nicht bereits die Aufnahme eines nackten Körpers oder des Geschlechtsteils eines Kindes stellt Kinderpornografie i.S.v. § 184b Abs. 1 StGB in der Fassung vom 31.10.2008 dar; vielmehr ist für die Annahme sexueller Handlungen von oder an Kindern im Sinne eines Posierens in sexualbetonter Körperhaltung erforderlich, dass die von dem Kind eingenommene Körperposition objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist. 2. Körperpositionen, die sich bei einem Handlungsablauf ohne eindeutigen Sexualbezug (z.B. Körperpflege, An- oder Umkleiden, Sport, Spiel etc.) naturgemäß ergeben, sind dagegen auch dann keine sexuellen Handlungen von Kindern i.S.v. § 184 b Abs. 1 StGB in der Fassung vom 31.10.2008, wenn sie für Bildaufnahmen zu pornografischen Zwecken ausgenutzt werden; dasselbe gilt für Aufnahmen eines schlafenden Kindes.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 3 RVs 22/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-03-10
Aktenzeichen: 3 RVs 22/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0310.3RVS22.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 184 b i.d.F.v. 31.10.2008
Leitsätze
Nicht bereits die Aufnahme eines nackten Körpers oder des Geschlechtsteils eines Kindes stellt Kinderpornografie i.S.v. § 184b Abs. 1 StGB in der Fassung vom 31.10.2008 dar; vielmehr ist für die Annahme sexueller Handlungen von oder an Kindern im Sinne eines Posierens in sexualbetonter Körperhaltung erforderlich, dass die von dem Kind eingenommene Körperposition objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist.
Körperpositionen, die sich bei einem Handlungsablauf ohne eindeutigen Sexualbezug (z.B. Körperpflege, An- oder Umkleiden, Sport, Spiel etc.) naturgemäß ergeben, sind dagegen auch dann keine sexuellen Handlungen von Kindern i.S.v. § 184 b Abs. 1 StGB in der Fassung vom 31.10.2008, wenn sie für Bildaufnahmen zu pornografischen Zwecken ausgenutzt werden; dasselbe gilt für Aufnahmen eines schlafenden Kindes.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
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