4 Ws 79/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-17, 4 Ws 79/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-17, 4 Ws 79/16
4 Ws 79/16Tribunal supérieur17 mars 2016
Regest
Ein Verurteilter kann gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem die ihm gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wurde, jedenfalls dann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen, wenn er vom Widerrufsbeschluss deswegen verspätet Kenntnis erhält, weil er nach erfolgter Anhörung zum drohenden Widerruf seine Wohnung vorübergehend nicht aufsucht und keine Vorkehrungen trifft, dass dort erfolgte Zustellungen ihn zeitnah erreichen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 79/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-03-17
Aktenzeichen: 4 Ws 79/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0317.4WS79.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO § 44, StPO § 311
Leitsätze
Ein Verurteilter kann gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem die ihm gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wurde, jedenfalls dann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen, wenn er vom Widerrufsbeschluss deswegen verspätet Kenntnis erhält, weil er nach erfolgter Anhörung zum drohenden Widerruf seine Wohnung vorübergehend nicht aufsucht und keine Vorkehrungen trifft, dass dort erfolgte Zustellungen ihn zeitnah erreichen.
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verworfen.
Die sofortige Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Verurteilte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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