32 SA 11/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-21, 32 SA 11/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-21, 32 SA 11/16
32 SA 11/16Tribunal supérieur21 mars 2016
Regest
Eine Gerichtsstandbestimmung ist bei verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen mehrerer als Streitgenossen in Anspruch genommener Beklagter auch bei Vorliegen eines besonderen gemeinschaftlichen Gerichtsstands möglich, wenn das angerufene und im Ergebnis zu bestimmende Gericht des möglichen gemeinschaftlichen Gerichtsstands seine Zuständigkeit selbst ernsthaft in Frage stellt. In diesem Fall kann das zur Zuständigkeitsbestimmung berufene Oberlandesgericht dahinstehen lassen, ob der besondere gemeinschaftliche Gerichtsstand tatsächlich vorliegt.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 11/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-03-21
Aktenzeichen: 32 SA 11/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0321.32SA11.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 36 I Nr. 3 ZPO
Leitsätze
Eine Gerichtsstandbestimmung ist bei verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen mehrerer als Streitgenossen in Anspruch genommener Beklagter auch bei Vorliegen eines besonderen gemeinschaftlichen Gerichtsstands möglich, wenn das angerufene und im Ergebnis zu bestimmende Gericht des möglichen gemeinschaftlichen Gerichtsstands seine Zuständigkeit selbst ernsthaft in Frage stellt. In diesem Fall kann das zur Zuständigkeitsbestimmung berufene Oberlandesgericht dahinstehen lassen, ob der besondere gemeinschaftliche Gerichtsstand tatsächlich vorliegt.
Tenor
Zum zuständigen Gericht bestimmt wird das Landgericht C.
Vous vous demandez comment ce texte s’applique à votre situation ?
Consultation gratuite, sans engagement
Décrivez votre situation. Notre équipe vous recontactera par e-mail pour votre consultation.
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.