32 SA 9/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-21, 32 SA 9/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-21, 32 SA 9/16
32 SA 9/16Tribunal supérieur21 mars 2016
Regest
Eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 I Nr. 3 ZPO setzt voraus, dass mehrere Personen verklagt werden sollen. Die Vorschrift ist nicht, auch nicht analog anwendbar, wenn eine Klage mit mehreren Anträgen nur gegen einen Beklagten gerichtet ist und für die Anträge unterschiedliche Gerichte zuständig sind.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 9/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-03-21
Aktenzeichen: 32 SA 9/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0321.32SA9.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§: 36 I Nr. 3 ZPO
Leitsätze
Eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 I Nr. 3 ZPO setzt voraus, dass mehrere Personen verklagt werden sollen. Die Vorschrift ist nicht, auch nicht analog anwendbar, wenn eine Klage mit mehreren Anträgen nur gegen einen Beklagten gerichtet ist und für die Anträge unterschiedliche Gerichte zuständig sind.
Tenor
Der Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Bestimmungsverfahrens wird festgesetzt auf 500 €.
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