Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-05, 4 RVs 27/16

4 RVs 27/16Tribunal supérieur5 avr. 2016

Regest

Für die Protokollierung eines nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten ist (jedenfalls auch) das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die rechtlich nicht selbständige Außenstelle einer Justizvollzugsanstalt, in der der Beschuldigte einsitzt, liegt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 27/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-04-05

Aktenzeichen: 4 RVs 27/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0405.4RVS27.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO § 299, StPO § 462a

Leitsätze

Für die Protokollierung eines nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten ist (jedenfalls auch) das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die rechtlich nicht selbständige Außenstelle einer Justizvollzugsanstalt, in der der Beschuldigte einsitzt, liegt.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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