Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-05, 4 RVs 30/16

4 RVs 30/16Tribunal supérieur5 avr. 2016

Regest

1. Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung, wenn die Aussage des möglichen Tatopfers das einzige Beweismittel ist und sich der Angeklagte nicht zur Sache einlässt. 2. Zu Umständen, die Anlass geben, das Vorliegen eines minder schweren Falles (konkret: § 176 StGB a.F. bzw. § 176a StGB a.F.) zu erörtern.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 30/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-04-05

Aktenzeichen: 4 RVs 30/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0405.4RVS30.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO § 261, StGB §§ 176, 176a

Leitsätze

Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung, wenn die Aussage des möglichen Tatopfers das einzige Beweismittel ist und sich der Angeklagte nicht zur Sache einlässt.

Zu Umständen, die Anlass geben, das Vorliegen eines minder schweren Falles (konkret: § 176 StGB a.F. bzw. § 176a StGB a.F.) zu erörtern.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere als Jugendschöffengericht zuständige Abteilung des Amtsgerichts Warendorf zurückverwiesen.

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