4 Ws 101/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-14, 4 Ws 101/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-14, 4 Ws 101/16
4 Ws 101/16Tribunal supérieur14 avr. 2016
Regest
Bei der Zustellung einer Entscheidung an den bestellten Verteidiger kann der Betroffene einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht darauf stützen, er selbst habe von der Zustellung keine (oder erst später) Kenntnis erlangt.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 101/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-04-14
Aktenzeichen: 4 Ws 101/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0414.4WS101.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO § 44, StPO § 145a Abs. 3 S. 1
Leitsätze
Bei der Zustellung einer Entscheidung an den bestellten Verteidiger kann der Betroffene einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht darauf stützen, er selbst habe von der Zustellung keine (oder erst später) Kenntnis erlangt.
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 01.02.2016 wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
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