1 RVs 20/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-19, 1 RVs 20/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-19, 1 RVs 20/16
1 RVs 20/16Tribunal supérieur19 avr. 2016
Regest
1. Zur Schutzwaffeneigenschaft eines in schlichter Konstruktionsweise aus einer durchsichtigen (stabilen) Kunststofffolie selbst hergestellten Visiers zum Schutz der Augen. 2. Wird eine Schutzwaffe ohne jegliche Bereitschaft zur Teilnahme an gewalttätigen Auseinandersetzungen ausschließlich zum eigenen Schutz etwa vor befürchteten Ausschreitungen anderer Demonstrationsteilnehmer oder einer etwaigen „Streuwirkung“ gegen andere Demonstrationsteilnehmer gerichteter Polizeieinsätze im Verborgenen mitgeführt, ist zweifelhaft, ob entsprechend des eindeutigen, jedoch gegebenenfalls einschränkend auszulegenden Gesetzeswortlauts hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des „Mitsichführens“ einer Schutzwaffe vor dem Hintergrund der Gesetzesbegründung zu § 27 VersammlG sowie des Grundrechts der Versammlungsfreiheit die Annahme einer Strafbarkeit im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 1 VersammlG gerechtfertigt ist. 3. Von einem leugnenden oder sich nicht einlassenden Angeklagten darf eine Unrechtseinsicht nicht erwartet werden. 4. Das Tatnachverhalten eines Angeklagten darf nur dann erschwerend Berücksichtigung finden, wenn sich hieraus Rückschlüsse auf die innere Haltung des Täters zu seiner Tat oder deren Unrechtsgehalt ziehen lassen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 20/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-04-19
Aktenzeichen: 1 RVs 20/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0419.1RVS20.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: VersammlG §§ 17a Abs. 1, 27 Abs. 2 Nr. 1, StGB § 46 GG Art. 8
Leitsätze
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Zur Schutzwaffeneigenschaft eines in schlichter Konstruktionsweise aus einer durchsichtigen (stabilen) Kunststofffolie selbst hergestellten Visiers zum Schutz der Augen.
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Wird eine Schutzwaffe ohne jegliche Bereitschaft zur Teilnahme an gewalttätigen Auseinandersetzungen ausschließlich zum eigenen Schutz etwa vor befürchteten Ausschreitungen anderer Demonstrationsteilnehmer oder einer etwaigen „Streuwirkung“ gegen andere Demonstrationsteilnehmer gerichteter Polizeieinsätze im Verborgenen mitgeführt, ist zweifelhaft, ob entsprechend des eindeutigen, jedoch gegebenenfalls einschränkend auszulegenden Gesetzeswortlauts hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des „Mitsichführens“ einer Schutzwaffe vor dem Hintergrund der Gesetzesbegründung zu § 27 VersammlG sowie des Grundrechts der Versammlungsfreiheit die Annahme einer Strafbarkeit im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 1 VersammlG gerechtfertigt ist.
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Von einem leugnenden oder sich nicht einlassenden Angeklagten darf eine Unrechtseinsicht nicht erwartet werden.
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Das Tatnachverhalten eines Angeklagten darf nur dann erschwerend Berücksichtigung finden, wenn sich hieraus Rückschlüsse auf die innere Haltung des Täters zu seiner Tat oder deren Unrechtsgehalt ziehen lassen.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit Ausnahme der getroffenen Einziehungsanordnung im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere Abteilung – Strafrichter – des Amtsgerichts Dortmund zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
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