Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-19, 24 U 48/15

24 U 48/15Tribunal supérieur19 avr. 2016

Regest

1. Für die Abgrenzung der Leistungspflichten mehrerer an der Herstellung eines Gesamtwerks auf Grund separater Werkverträge beteiligter Unternehmen, kann vorrangig auf die Ausschreibungen des Bauherrn (hier: durch den von ihm beauftragten Architekten) abgestellt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ausschreibungen zu einem gemeinsamen Verständnis der Beteilig-ten von dem Umfang der jeweils übernommenen Leistungen geführt haben. 2. Der funktionale Mangel- und Herstellungsbegriff führt demgegenüber nicht zu einer Erweiterung der Leistungspflichten des Unternehmers über das so ermit-telte Leistungssoll hinaus, so dass er für die Funktionsfähigkeit der Gesamtan-lage nur im Rahmen seines Leistungsanteils einzustehen hat und sich die von ihm geschuldete Funktionsfähigkeit darauf beschränkt, dass seine Werkleis-tung einen sachgerechten Beitrag zur Erstellung des Gesamtwerks darstellt. 3. Es verbleiben allerdings Aufklärungs- und Hinweispflichten gem. §§ 13 Abs. 3, 4 Abs. 3 VOB/B, die leistungsbezogen sind (Nebenleistungspflichten). 4. Eine Verletzung dieser Pflichten kann zur Verantwortlichkeit des Auftragneh-mers auch für Mängel führen, die zum unmittelbaren Leistungsbereich des anderen Unternehmers gehören. 5. Ein „Vorunternehmer“ gem. § 13 Abs. 3 VOB/B muss nicht zwingend zeitlich vor dem Auftragnehmer tätig geworden sein. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Leistung des anderen Unternehmers die sachlich-technische Grundlage für die Leistung des Auftragnehmers bildet. Das kann auch bei zeitlich nach-gelagerten Arbeiten des anderen Unternehmers der Fall sein. 6. Eine Hinweispflichtverletzung setzt ein zunächst objektiv zu beurteilendes Informationsdefizit des Vorunternehmers voraus; es fehlt an der objektiven Pflichtverletzung, wenn dem Vorunternehmer alle Informationen vorliegen, die ihm bei Anwendung der grundlegenden Kenntnisse seines Fachgebiets die Vorbereitung bzw. Fertigstellung des funktionstüchtigen Gesamtwerks ermöglich.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 24 U 48/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-04-19

Aktenzeichen: 24 U 48/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0419.24U48.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Normen: BGB § 631, BGB § 633; VOB/B § 13 ABs. 3; VOB/B § 4 Abs. 3

Leitsätze

  1. Für die Abgrenzung der Leistungspflichten mehrerer an der Herstellung eines Gesamtwerks auf Grund separater Werkverträge beteiligter Unternehmen, kann vorrangig auf die Ausschreibungen des Bauherrn (hier: durch den von ihm beauftragten Architekten) abgestellt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ausschreibungen zu einem gemeinsamen Verständnis der Beteilig-ten von dem Umfang der jeweils übernommenen Leistungen geführt haben.

  2. Der funktionale Mangel- und Herstellungsbegriff führt demgegenüber nicht zu einer Erweiterung der Leistungspflichten des Unternehmers über das so ermit-telte Leistungssoll hinaus, so dass er für die Funktionsfähigkeit der Gesamtan-lage nur im Rahmen seines Leistungsanteils einzustehen hat und sich die von ihm geschuldete Funktionsfähigkeit darauf beschränkt, dass seine Werkleis-tung einen sachgerechten Beitrag zur Erstellung des Gesamtwerks darstellt.

  3. Es verbleiben allerdings Aufklärungs- und Hinweispflichten gem. §§ 13 Abs. 3, 4 Abs. 3 VOB/B, die leistungsbezogen sind (Nebenleistungspflichten).

  4. Eine Verletzung dieser Pflichten kann zur Verantwortlichkeit des Auftragneh-mers auch für Mängel führen, die zum unmittelbaren Leistungsbereich des anderen Unternehmers gehören.

  5. Ein „Vorunternehmer“ gem. § 13 Abs. 3 VOB/B muss nicht zwingend zeitlich vor dem Auftragnehmer tätig geworden sein. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Leistung des anderen Unternehmers die sachlich-technische Grundlage für die Leistung des Auftragnehmers bildet. Das kann auch bei zeitlich nach-gelagerten Arbeiten des anderen Unternehmers der Fall sein.

  6. Eine Hinweispflichtverletzung setzt ein zunächst objektiv zu beurteilendes Informationsdefizit des Vorunternehmers voraus; es fehlt an der objektiven Pflichtverletzung, wenn dem Vorunternehmer alle Informationen vorliegen, die ihm bei Anwendung der grundlegenden Kenntnisse seines Fachgebiets die Vorbereitung bzw. Fertigstellung des funktionstüchtigen Gesamtwerks ermöglich.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.02.2015 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 4.722,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2010

sowie 381,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.08.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¼ und die Beklagten 3/4.

Die durch die Streithilfe verursachten Kosten trägt die Klägerin zu ¼; im Übrigen tragen sie die Streithelfer jeweils selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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