Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-22, 32 SA 26/16

32 SA 26/16Tribunal supérieur22 avr. 2016

Regest

Eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 I Nr. 6 ZPO ist abzulehnen, wenn sich zwei Gerichte für unzuständig erklärt haben, bevor eine anhängige Streitsache rechtshängig geworden ist und kein Ausnahmefall vorliegt, in dem eine Zuständigkeitsbestimmung vor der Rechtshängigkeit getroffen werden kann.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 26/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-04-22

Aktenzeichen: 32 SA 26/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0422.32SA26.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 36 I Nr. 6 ZPO

Leitsätze

Eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 I Nr. 6 ZPO ist abzulehnen, wenn sich zwei Gerichte für unzuständig erklärt haben, bevor eine anhängige Streitsache rechtshängig geworden ist und kein Ausnahmefall vorliegt, in dem eine Zuständigkeitsbestimmung vor der Rechtshängigkeit getroffen werden kann.

Tenor

Der Senat lehnt eine Zuständigkeitsbestimmung zum gegenwärtigen Zeitpunkt ab.

Die Sache wird zur weiteren Sachbehandlung an das Amtsgericht Dortmund übersandt.

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