Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-28, 4 Ws 108/16

4 Ws 108/16Tribunal supérieur28 avr. 2016

Regest

1. Zur Rechsmitteleinlegung durch einen Bevollmächtigten 2. Die Anfechtung von Entscheidungen, mit der der Antrag abgelehnt worden ist, eine Entscheidung zu treffen, gegen die nur die nach § 453 Abs. 2 S. 2 StPO eingeschränkte Beschwerde zulässig wäre, unterliegt ebenfalls der Beschränkung dieser Vorschrift. 3. Nach bereits erfolgter Erledigterklärung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist für Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung einer zusammen mit der Maßregel verhängten Freiheitsstrafe die Strafvollstreckungskammer in der Besetzung mit einem Richter zuständig.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 108/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-04-28

Aktenzeichen: 4 Ws 108/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0428.4WS108.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO § 453 Abs. 2 S. 2; StPO § 298, StPO § 462a Abs. 1 S. 2; GVG § 78b; StGB § 56a

Leitsätze

Zur Rechsmitteleinlegung durch einen Bevollmächtigten

Die Anfechtung von Entscheidungen, mit der der Antrag abgelehnt worden ist, eine Entscheidung zu

treffen, gegen die nur die nach § 453 Abs. 2 S. 2 StPO eingeschränkte Beschwerde zulässig wäre, unterliegt ebenfalls der Beschränkung dieser Vorschrift.

Nach bereits erfolgter Erledigterklärung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist für Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung einer zusammen mit der Maßregel verhängten Freiheitsstrafe die Strafvollstreckungskammer in der Besetzung mit einem Richter zuständig.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Paderborn zurückverwiesen.

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