Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-11, 32 SA 19/16

32 SA 19/16Tribunal supérieur11 mai 2016

Regest

Eine weitere Verweisung nach Erlass eines ersten, bindenden Verweisungsbeschlusses kann ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn das Gericht, an das verwiesen worden ist, aufgrund einer nach der ersten Verweisung erfolgten (zulässigen) Klageänderung unzuständig geworden ist. Dem Beschluss zu einer fehlerhaften weiteren Verweisung fehlt die Bindungswirkung, wenn er nicht erkennen lässt, dass sich das Gericht mit der Bindungswirkung des ersten Verweisungsbeschlusses und den Voraussetzungen einer weiteren Verweisung befasst hat. Es stellt eine Klageänderung dar, wenn ein mit einer Verletzung einer deutschen Marke begründeter Anspruch im Verlauf des Rechtsstreits nur noch mit der Verletzung einer - wenn auch gleichlautenden - Gemeinschaftsmarke begründet werden soll.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 19/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-05-11

Aktenzeichen: 32 SA 19/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0511.32SA19.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 36 I Nr. 6, 281 ZPO

Leitsätze

Eine weitere Verweisung nach Erlass eines ersten, bindenden Verweisungsbeschlusses kann ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn das Gericht, an das verwiesen worden ist, aufgrund einer nach der ersten Verweisung erfolgten (zulässigen) Klageänderung unzuständig geworden ist. Dem Beschluss zu einer fehlerhaften weiteren Verweisung fehlt die Bindungswirkung, wenn er nicht erkennen lässt, dass sich das Gericht mit der Bindungswirkung des ersten Verweisungsbeschlusses und den Voraussetzungen einer weiteren Verweisung befasst hat. Es stellt eine Klageänderung dar, wenn ein mit einer Verletzung einer deutschen Marke begründeter Anspruch im Verlauf des Rechtsstreits nur noch mit der Verletzung einer - wenn auch gleichlautenden - Gemeinschaftsmarke begründet werden soll.

Tenor

Zuständig ist das Landgericht Bielefeld.

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