Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-13, 26 U 187/15

26 U 187/15Tribunal supérieur13 mai 2016

Regest

Die Sklerosierungsbehandlung von sog. Besenreisern erfordert eine umfassende ärztliche Aufklärung des Patienten, wenn es sich um einen rein ästhetischen Eingriff handelt. Wird der Patient ausreichend aufgeklärt, kann der für den Patienten schmerzhafte Umstand, dass Injektionsmittel nicht in eine Vene, sondern in umliegendes Gewebe gelangt, nicht als Behandlungsfehler zu werten sein.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 26 U 187/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-05-13

Aktenzeichen: 26 U 187/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0513.26U187.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Normen: §§ 280 I, 249, 253 II, 611, 823 BGB

Leitsätze

Die Sklerosierungsbehandlung von sog. Besenreisern erfordert eine umfassende ärztliche Aufklärung des Patienten, wenn es sich um einen rein ästhetischen Eingriff handelt. Wird der Patient ausreichend aufgeklärt, kann der für den Patienten schmerzhafte Umstand, dass Injektionsmittel nicht in eine Vene, sondern in umliegendes Gewebe gelangt, nicht als Behandlungsfehler zu werten sein.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. August 2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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