Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-20, 9 U 205/15

9 U 205/15Tribunal supérieur20 mai 2016

Regest

Eine Beweisvereitelung ist nicht anzunehmen, wenn es der beweisbelasteten Partei möglich gewesen wäre, den Beweis - etwa im Wege eines selbstständigen Beweisverfahrens - zu sichern (Anschluss an BGH, U. v. 11.06.2015 – I ZR 226/13 –, Rn. 44, juris).

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 205/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-05-20

Aktenzeichen: 9 U 205/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0520.9U205.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 823 BGB, §§ 427, 441 Abs. 3 Satz 3, 444, 446, 453 Abs. 2, 454 Abs. 1 ZPO

Leitsätze

Eine Beweisvereitelung ist nicht anzunehmen, wenn es der beweisbelasteten Partei möglich gewesen wäre, den Beweis - etwa im Wege eines selbstständigen Beweisverfahrens - zu sichern (Anschluss an BGH, U. v. 11.06.2015 – I ZR 226/13 –, Rn. 44, juris).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster (02 O 374/14) vom 28.09.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 47.669,42 EUR festgesetzt.

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