2 RBs 59/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-27, 2 RBs 59/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-27, 2 RBs 59/16
2 RBs 59/16Tribunal supérieur27 mai 2016
Regest
Das öffentliche Zeigen des für eine Filmvorführung am Feiertag nicht zugelassenen Films „Das Leben des Brian“ an einem Karfreitag verstößt gegen das Feiertagsgesetz NW und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Die in diesem Zusammenhang zu beurteilenden Rechtsfragen des Feiertagsgesetzes NW sind obergerichtlich geklärt. Die Rechtsbeschwerde gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem ein derartiger Verstoß gegen das Feiertagsgesetz geahndet wird, ist nicht gem. § 80 II Nr. 1 OWiG zuzulassen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 2 RBs 59/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-05-27
Aktenzeichen: 2 RBs 59/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0527.2RBS59.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen
Normen: §§ 6, 11 Feiertagsgesetz NW, 80 OWiG
Leitsätze
Das öffentliche Zeigen des für eine Filmvorführung am Feiertag nicht zugelassenen Films „Das Leben des Brian“ an einem Karfreitag verstößt gegen das Feiertagsgesetz NW und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Die in diesem Zusammenhang zu beurteilenden Rechtsfragen des Feiertagsgesetzes NW sind obergerichtlich geklärt. Die Rechtsbeschwerde gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem ein derartiger Verstoß gegen das Feiertagsgesetz geahndet wird, ist nicht gem. § 80 II Nr. 1 OWiG zuzulassen.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Betroffenen zur Last (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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