18 U 155/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-30, 18 U 155/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-30, 18 U 155/15
18 U 155/15Tribunal supérieur30 mai 2016
Regest
Der Mieter eines Kraftfahrzeugs kann sich gem. dem Grundgedanken des § 81 Abs. 2 VVG nicht auf die konkret vereinbarte Haftungsfreistellung berufen, wenn er während der Fahrt im Fußraum nach einem herabgefallenen Portemonnaie sucht und deshalb gegen ein anderes Fahrzeug prallt.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 18 U 155/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-05-30
Aktenzeichen: 18 U 155/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0530.18U155.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: BGB 535, 1280, VVG 81
Leitsätze
Der Mieter eines Kraftfahrzeugs kann sich gem. dem Grundgedanken des § 81 Abs. 2 VVG nicht auf die konkret vereinbarte Haftungsfreistellung berufen, wenn er während der Fahrt im Fußraum nach einem herabgefallenen Portemonnaie sucht und deshalb gegen ein anderes Fahrzeug prallt.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7.10.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.089,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.7.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 240,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.7.2014 zu zahlen;
die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen;
die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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