Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-31, 4 RBs 111/16

4 RBs 111/16Tribunal supérieur31 mai 2016

Regest

Wann eine Störung der Nachtruhe vorliegt, richtet sich nach der Intensität und Dauer des Lärms und nach dem Charakter des Gebiets (Industriegebiet, Gewerbegebiet, Gebiet mit gemischter Nutzung, reines Wohngebiet), in dem sich der Lärm auswirkt. Die entsprechenden Umstände sind – neben der Tatzeit – ebenfalls im tatrichterlichen Urteil festzustellen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 111/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-05-31

Aktenzeichen: 4 RBs 111/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0531.4RBS111.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Normen: LImSchG §§ 9 Abs. 1, 17 Abs. 1 lit. e

Leitsätze

Wann eine Störung der Nachtruhe vorliegt, richtet sich nach der Intensität und Dauer des Lärms und nach dem Charakter des Gebiets (Industriegebiet, Gewerbegebiet, Gebiet mit gemischter Nutzung, reines Wohngebiet), in dem sich der Lärm auswirkt. Die entsprechenden Umstände sind – neben der Tatzeit – ebenfalls im tatrichterlichen Urteil festzustellen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Münster zurückverwiesen.

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