Oberlandesgericht Hamm, 2016-06-07, 1 RVs 16/16

1 RVs 16/16Tribunal supérieur7 juin 2016

Regest

Die durch den vormaligen formularmäßig umfassend bevollmächtigten Wahlverteidiger und – nach Niederlegung des Wahlmandats – späteren Pflichtverteidiger erklärte Beschränkung eines Rechtsmittels ist mangels entsprechender ausdrücklicher Vollmacht im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO unwirksam, wenn die Rechtsmittelbeschränkung zeitlich nach der antragsgemäß unter Niederlegung des Wahlmandats erfolgten Bestellung zum Pflichtverteidiger erfolgt ist und keine gesonderte ausdrückliche Vollmacht des Angeklagten zur Rechtsmittelbeschränkung erteilt war.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 16/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-06-07

Aktenzeichen: 1 RVs 16/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0607.1RVS16.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO §§ 302, 329 Abs. 2

Leitsätze

Die durch den vormaligen formularmäßig umfassend bevollmächtigten Wahlverteidiger und – nach Niederlegung des Wahlmandats – späteren Pflichtverteidiger erklärte Beschränkung eines Rechtsmittels ist mangels entsprechender ausdrücklicher Vollmacht im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO unwirksam, wenn die Rechtsmittelbeschränkung zeitlich nach der antragsgemäß unter Niederlegung des Wahlmandats erfolgten Bestellung zum Pflichtverteidiger erfolgt ist und keine gesonderte ausdrückliche Vollmacht des Angeklagten zur Rechtsmittelbeschränkung erteilt war.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

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