Oberlandesgericht Hamm, 2016-06-21, 4 RVs 51/16

4 RVs 51/16Tribunal supérieur21 juin 2016

Regest

Für Anl. I zu § 1 Abs. 1 BtMG „Brolamfetamin, Buchstabe b) 1. Alternative (zertifizierter Anbau) ist neben dem Anbau mit zertifiziertem Saatgut auch bei dieser ersten Alternative der Ausnahmeregelung des lit. b) (und nicht nur bei der zweiten Alternative: Wirkstoffgehalt bis 0,2 %) zusätzlich erforderlich, dass der Verkehr mit den Cannabisprodukten ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 51/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-06-21

Aktenzeichen: 4 RVs 51/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0621.4RVS51.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: BtMG § 1, BtMG § 29, BtMG Anlage I zu § 1 Abs. 1, StGB § 17

Leitsätze

Für Anl. I zu § 1 Abs. 1 BtMG „Brolamfetamin, Buchstabe b) 1. Alternative (zertifizierter Anbau) ist neben dem Anbau mit zertifiziertem Saatgut auch bei dieser ersten Alternative der Ausnahmeregelung des lit. b) (und nicht nur bei der zweiten Alternative: Wirkstoffgehalt bis 0,2 %) zusätzlich erforderlich, dass der Verkehr mit den Cannabisprodukten ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.

Tenor

  1. Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

  2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.

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