Oberlandesgericht Hamm, 2016-06-21, 4 Ws 166, 168/16

4 Ws 166, 168/16Tribunal supérieur21 juin 2016

Regest

1. Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus ist die sog. "große" Strafvollstreckungskammer aber auch für die mit der Aussetzung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung verbundenen nachträglichen Entscheidungen zuständig. 2. Eine Zuständigkeit der sog. "großen" Strafvollstreckungskammer kraft Sachzusammenhangs bei in demselben Urteil neben einer Freiheitsstrafe angeordneten Maßregeln nach § 64 StGB und nach § 66 StGB ist gegeben, wenn mögliches Ergebnis ihrer Prüfung nach Erledigung der Maßregel nach § 64 StGB eine dem Verurteilten günstige Bewährungsentscheidung bzgl. des Strafrestes der Freiheitsstrafe sein kann und dann eine Entscheidung nach §§ 72 Abs. 3, 67c StGB bzgl. der Sicherungsverwahrung zu treffen sein könnte. 3. Die Maßregel der Unterbringung in einerEntziehungsanstalt ist nicht nach § 67d Abs. 5 StGB für erledigt zu erklären, wenn die Maßregel mit einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht gem. § 67a Abs. 1 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen werden kann.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 166, 168/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-06-21

Aktenzeichen: 4 Ws 166, 168/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0621.4WS166.168.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: GVG § 78b Abs. 1 Nr. 1; StGB §§ 63, 66, 67a, 67c, 67d, 72

Leitsätze

  1. Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus ist die sog. "große" Strafvollstreckungskammer aber auch für die mit der Aussetzung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung verbundenen nachträglichen Entscheidungen zuständig.

  2. Eine Zuständigkeit der sog. "großen" Strafvollstreckungskammer kraft Sachzusammenhangs bei in demselben Urteil neben einer Freiheitsstrafe angeordneten Maßregeln nach § 64 StGB und nach § 66 StGB ist gegeben, wenn mögliches Ergebnis ihrer Prüfung nach Erledigung der Maßregel nach § 64 StGB eine dem Verurteilten günstige Bewährungsentscheidung bzgl. des Strafrestes der Freiheitsstrafe sein kann und dann eine Entscheidung nach §§ 72 Abs. 3, 67c StGB bzgl. der Sicherungsverwahrung zu treffen sein könnte.

  3. Die Maßregel der Unterbringung in einerEntziehungsanstalt ist nicht nach § 67d Abs. 5 StGB für erledigt zu erklären, wenn die Maßregel mit einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht gem. § 67a Abs. 1 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen werden kann.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

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