Oberlandesgericht Hamm, 2016-07-05, 10 W 37/16

10 W 37/16Tribunal supérieur5 juil. 2016

Regest

1. Verpachtet ein 86-jähriger Hofeigentümer seinen Hof für die Dauer von 10 Jahren an einen Verwandten, der zum Kreis der gesetzlichen Hoferben gehört, kann hierin eine formlos bindende Hoferbenbestimmung gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HöfeO liegen. 2. Weist ein mit Hofvermerk im Grundbuch eingetragener Hof zum Zeitpunkt des Erbfalls den nach § 1 Abs. 1 S. 3 HöfeO vorausgesetzten Wirtschaftwert auf, kommt es für die Hofeigenschaft nicht zusätzlich darauf an, ob der Betrieb noch rentabel zu bewirtschaften war.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 10 W 37/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-07-05

Aktenzeichen: 10 W 37/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0705.10W37.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: HöfeO §§ 1, 4, 6

Leitsätze

Verpachtet ein 86-jähriger Hofeigentümer seinen Hof für die Dauer von 10 Jahren an einen Verwandten, der zum Kreis der gesetzlichen Hoferben gehört, kann hierin eine formlos bindende Hoferbenbestimmung gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HöfeO liegen.

Weist ein mit Hofvermerk im Grundbuch eingetragener Hof zum Zeitpunkt des Erbfalls den nach § 1 Abs. 1 S. 3 HöfeO vorausgesetzten Wirtschaftwert auf, kommt es für die Hofeigenschaft nicht zusätzlich darauf an, ob der Betrieb noch rentabel zu bewirtschaften war.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Lennestadt vom 19.11.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden dem Beteiligten zu 2. auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 34.484,- € festgesetzt.

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