Oberlandesgericht Hamm, 2016-07-26, 9 U 133/15

9 U 133/15Tribunal supérieur26 juil. 2016

Regest

Zum Umfang des materiellen und immateriellen Schadens, den eine Geschädigte aufgrund einer Sturzverletzung - Luxation eines Hüftgelenks mit Komplikationen im Heilungsverlauf - erlitten hat und für den der Schädiger aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung - Verstoß gegen die Streu- und Räumpflicht - haftet.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 133/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-07-26

Aktenzeichen: 9 U 133/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0726.9U133.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: §§ 823 I, 253 II BGB

Leitsätze

Zum Umfang des materiellen und immateriellen Schadens, den eine Geschädigte aufgrund einer Sturzverletzung - Luxation eines Hüftgelenks mit Komplikationen im Heilungsverlauf - erlitten hat und für den der Schädiger aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung - Verstoß gegen die Streu- und Räumpflicht - haftet.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.05.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 296,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2014 zu zahlen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.

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