9 U 150/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-07-26, 9 U 150/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-07-26, 9 U 150/15
9 U 150/15Tribunal supérieur26 juil. 2016
Regest
1. Auch wenn bloße Zweifel am Bestehen der Nichtschuld einem Herausgabeverlangen nicht entgegenstehen, kann nach den besonderen Umständen des Einzelfalls bei Leistung trotz bestehender Zweifel ein Verzicht auf Bereicherungsansprüche zu sehen sein, wenn der Empfänger aus dem Verhalten des Leistenden nach Treu und Glauben den Schluss ziehen durfte, der Leistende wolle die Leistung gegen sich gelten lassen, unabhängig vom Bestehen der Schuld (BGH v. 09.05.1960 - III ZR 32/59 - juris Rn. 28 - BGHZ 32, 273,280). 2. Erforderlich ist eine erkennbare Absicht des Leistenden, seine Leistung auch für den Fall der Nichtschuld bewirken zu wollen. Maßgeblich ist dabei, wie das Verhalten des Leistenden im Einzelfall objektiv aufzufassen ist
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 150/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-07-26
Aktenzeichen: 9 U 150/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0726.9U150.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 7 StVG, § 115 VVG, §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall, § 814 BGB
Leitsätze
Auch wenn bloße Zweifel am Bestehen der Nichtschuld einem Herausgabeverlangen nicht entgegenstehen, kann nach den besonderen Umständen des Einzelfalls bei Leistung trotz bestehender Zweifel ein Verzicht auf Bereicherungsansprüche zu sehen sein, wenn der Empfänger aus dem Verhalten des Leistenden nach Treu und Glauben den Schluss ziehen durfte, der Leistende wolle die Leistung gegen sich gelten lassen, unabhängig vom Bestehen der Schuld (BGH v. 09.05.1960 - III ZR 32/59 - juris Rn. 28 - BGHZ 32, 273,280).
Erforderlich ist eine erkennbare Absicht des Leistenden, seine Leistung auch für den Fall der Nichtschuld bewirken zu wollen. Maßgeblich ist dabei, wie das Verhalten des Leistenden im Einzelfall objektiv aufzufassen ist
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 18.06.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Gerichtskosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 73% und die Beklagte zu 2) zu 27%.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und 73% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2).
Die Beklagte zu 2) trägt 27% der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
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