13 UF 121/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-07-28, 13 UF 121/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-07-28, 13 UF 121/16
13 UF 121/16Tribunal supérieur28 juil. 2016
Regest
1. Eine Entscheidung über einen Antrag nach § 33 VersAusglG im Scheidungsverbundverfahren ist nicht zulässig. 2. Hat das Amtsgericht über einen Antrag nach § 33 VersAusglG im Scheidungsverbundverfahren entschieden und dabei dem Begehren des Antragstellers nur teilweise stattgegeben, ist dem Beschwerdegericht daher selbst dann eine weitergehende Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 33 VersAusglG versagt, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine - weitere - Aussetzung der Kürzung vorliegen. 3. Zur Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts vor Verkündung des Beschlusses.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 13 UF 121/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-07-28
Aktenzeichen: 13 UF 121/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0728.13UF121.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat für Familiensachen
Normen: § 51 VersAusglG, § 137 FamFG, § 67 FamFG
Leitsätze
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Eine Entscheidung über einen Antrag nach § 33 VersAusglG im Scheidungsverbundverfahren ist nicht zulässig.
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Hat das Amtsgericht über einen Antrag nach § 33 VersAusglG im Scheidungsverbundverfahren entschieden und dabei dem Begehren des Antragstellers nur teilweise stattgegeben, ist dem Beschwerdegericht daher selbst dann eine weitergehende Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 33 VersAusglG versagt, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine - weitere - Aussetzung der Kürzung vorliegen.
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Zur Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts vor Verkündung des Beschlusses.
Tenor
..... wird der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bocholt vom 01.06.2016 keinen Erfolg hat und der Senat beabsichtigt, über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG) zu entscheiden.
Der Antragsgegner erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Beschwerde - aus Kostengründen - zurückgenommen wird, innerhalb von 3 Wochen ab Zugang.
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