4 U 18/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-08-04, 4 U 18/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-08-04, 4 U 18/16
4 U 18/16Tribunal supérieur4 août 2016
Regest
Die Annahme einer "nährwertbezogenen Angabe" im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 lit. b) HCVO setzt nicht voraus, dass die Angabe sich auf bestimmte, namentlich bezeichnete Substanzen bezieht. Dem Anhang zu Art. 8 Abs. 1 HCVO ist zu entnehmen, dass auch eine Angabe, die lediglich abstrakte Oberbegriffe verwenden, eine nährwertbezogene Angabe im Sinne der HCVO darstellen kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung "Monsterbacke II" des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 12.02.2015 - I ZR 36/11 -).
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 18/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-08-04
Aktenzeichen: 4 U 18/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0804.4U18.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: HCVO Art. 8 Abs. 1, HCVO Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 lit. b), UWG § 3a
Leitsätze
Die Annahme einer "nährwertbezogenen Angabe" im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 lit. b) HCVO setzt nicht voraus, dass die Angabe sich auf bestimmte, namentlich bezeichnete Substanzen bezieht. Dem Anhang zu Art. 8 Abs. 1 HCVO ist zu entnehmen, dass auch eine Angabe, die lediglich abstrakte Oberbegriffe verwenden, eine nährwertbezogene Angabe im Sinne der HCVO darstellen kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung "Monsterbacke II" des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 12.02.2015 - I ZR 36/11 -).
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.11.2015 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass in der Urteilsformel des angefochtenen Urteils im Unterlassungsausspruch die Worte „oder in vergleichbarer Art und Weise“ entfallen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann sie die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 Euro abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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