Oberlandesgericht Hamm, 2016-08-22, 32 SA 41/16

32 SA 41/16Tribunal supérieur22 août 2016

Regest

Die entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann geboten sein, wenn ein angerufenes und unzuständiges Gericht die Voraussetzungen einer Verweisung an ein Gericht verneint, bei dem ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand der Beklagten - im vorliegenden Fall gemäß §§ 29 ZPO, 92 II, 93 III Nr. 6 AktG - vorliegt bzw. vorliegen könnte. Die streitige Frage eines gemeinschaftlichen Gerichtsstands braucht dann im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nicht entschieden zu werden, wenn die Zuständigkeitsbestimmung zweckmäßigerweise auf die Bestimmung des Gerichts hinausläuft, bei dem der gemeinschaftliche Gerichtsstand vorliegen kann.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 41/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-08-22

Aktenzeichen: 32 SA 41/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0822.32SA41.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 29, 36 I Nr. 3 ZPO, §§ 92, 93 AktG

Leitsätze

Die entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann geboten sein, wenn ein angerufenes und unzuständiges Gericht die Voraussetzungen einer Verweisung an ein Gericht verneint, bei dem ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand der Beklagten - im vorliegenden Fall gemäß §§ 29 ZPO, 92 II, 93 III Nr. 6 AktG - vorliegt bzw. vorliegen könnte. Die streitige Frage eines gemeinschaftlichen Gerichtsstands braucht dann im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nicht entschieden zu werden, wenn die Zuständigkeitsbestimmung zweckmäßigerweise auf die Bestimmung des Gerichts hinausläuft, bei dem der gemeinschaftliche Gerichtsstand vorliegen kann.

Tenor

Zum örtlich zuständigen Gericht wird das Landgericht C bestimmt.

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