Oberlandesgericht Hamm, 2016-08-23, 2 Ausl 125/16

2 Ausl 125/16Tribunal supérieur23 août 2016

Regest

Die Auslieferung eines Verfolgten nach Rumänien zur Strafvollstreckung ist derzeit unzulässig, weil die begründete und durch die bisherigen Auskünfte der rumänischen Behörden nicht ausgeräumte Besorgnis besteht, dass der Verfolgte im Hinblick auf den ihm lediglich zugesicherten persönlichen Haftraumanteil von 2-3 Quadratmetern menschenrechtswidrigen Haftbedingungen ausgesetzt sein wird.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 2 Ausl 125/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-08-23

Aktenzeichen: 2 Ausl 125/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0823.2AUSL125.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: IRG § 73, GG Art. 1, EMRK Art. 3

Leitsätze

Die Auslieferung eines Verfolgten nach Rumänien zur Strafvollstreckung ist derzeit unzulässig, weil die begründete und durch die bisherigen Auskünfte der rumänischen Behörden nicht ausgeräumte Besorgnis besteht, dass der Verfolgte im Hinblick auf den ihm lediglich zugesicherten persönlichen Haftraumanteil von 2-3 Quadratmetern menschenrechtswidrigen Haftbedingungen ausgesetzt sein wird.

Tenor

Der förmliche Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 02. August 2016 wird aufgehoben.

Die Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien zur Strafvollstreckung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Landgerichts Bacau vom 23. April 2016 (Az.: 1502/110/2009) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Bacau vom 06. März 2012 zur Last gelegten Straftaten in unzulässig.

Anordnung des mitunterzeichnenden Vorsitzenden:

Die sofortige Haftentlassung des Verfolgten in vorliegender Sache wird angeordnet.

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