Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-01, 1 Ws 371/16

1 Ws 371/16Tribunal supérieur1 sept. 2016

Regest

1. Der Gerichtsstand des Ergreifungsortes erstreckt sich auch auf andere Straftaten, die der Angeschuldigte vor seiner Ergreifung begangen, derentwegen eine Ergreifung aber nicht stattgefunden hat, auch wenn der Angeschuldigte sich nach seiner Ergreifung ununterbrochen in Untersuchungshaft und nachfolgend in Strafhaft befunden hat. 2. Eine einschränkende Auslegung des § 9 StPO, wonach der Gerichtsstand des Ergreifungsortes nur so lange bestehen bleibe, bis das Strafverfahren, in dem der Angeschuldigte ergriffen worden sei, durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen sei, ist abzulehnen, weil es der Angeschuldigte selbst in der Hand hätte, jederzeit durch Rücknahme eines von ihm eingelegten Rechtsmittels das Entfallen des zuvor in zulässiger Weise seitens der Staatsanwaltschaft gewählten Gerichtsstands herbeizuführen. 3. Der Gerichtsstand des Ergreifungsorts steht im Rahmen des der Staatsanwaltschaft bei der Wahl des Gerichtsstandes zustehenden und lediglich unter Willküraspekten überprüfbaren Auswahlermessens grundsätzlich gleichwertig neben den anderen Hauptgerichtsständen gemäß der §§ 7 bis 11 und 13 a StPO.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 371/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-09-01

Aktenzeichen: 1 Ws 371/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0901.1WS371.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO §§ 7, 9

Leitsätze

Der Gerichtsstand des Ergreifungsortes erstreckt sich auch auf andere Straftaten, die der Angeschuldigte vor seiner Ergreifung begangen, derentwegen eine Ergreifung aber nicht stattgefunden hat, auch wenn der Angeschuldigte sich nach seiner Ergreifung ununterbrochen in Untersuchungshaft und nachfolgend in Strafhaft befunden hat.

Eine einschränkende Auslegung des § 9 StPO, wonach der Gerichtsstand des Ergreifungsortes nur so lange bestehen bleibe, bis das Strafverfahren, in dem der Angeschuldigte ergriffen worden sei, durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen sei, ist abzulehnen, weil es der Angeschuldigte selbst in der Hand hätte, jederzeit durch Rücknahme eines von ihm eingelegten Rechtsmittels das Entfallen des zuvor in zulässiger Weise seitens der Staatsanwaltschaft gewählten Gerichtsstands herbeizuführen.

Der Gerichtsstand des Ergreifungsorts steht im Rahmen des der Staatsanwaltschaft bei der Wahl des Gerichtsstandes zustehenden und lediglich unter Willküraspekten überprüfbaren Auswahlermessens grundsätzlich gleichwertig neben den anderen Hauptgerichtsständen gemäß der §§ 7 bis 11 und 13 a StPO.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache an die 34. große Strafkammer bei dem Landgericht Dortmund zurückgegeben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeschuldigten fallen der Landeskasse zur Last.

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