6 U 179/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-08, 6 U 179/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-08, 6 U 179/15
6 U 179/15Tribunal supérieur8 sept. 2016
Regest
1. Ein Krankenhaus kann einen privaten Krankheitskostenversicherer aus abgetretenem Recht des Patien-ten/Versicherungsnehmers im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft gerichtlich auf die Versicherungs-leistung in Anspruch nehmen, wenn der Patient/Versicherungsnehmer dem Krankenhaus eine Klinik-Card vorgelegt hat und die der Ausgabe dieser Klinik-Card zugrunde liegenden Tarifbedingungen eine Ausnahme von dem aus § 6 Abs. 6 MB/KK 2009 folgenden Abtretungsverbot enthalten. 2. Ist der Versicherer wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer zur Anfechtung berechtigt und ist der Versicherungsnehmer zum maßgeblichen Zeitpunkt, an dem der Versicherer Kenntnis von sei-ner Anfechtungsberechtigung erlangt, bereits verstorben, ohne dass dessen Erben bekannt wären, so läuft die Jahresfrist für die Anfechtungserklärung erst sechs Monate nach Bestellung eines Nachlasspflegers ab.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 6 U 179/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-09-08
Aktenzeichen: 6 U 179/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0908.6U179.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: MB/KK 2009 § 6; BGB §§ 123, 124, 211, 398; VVG § 192; VAG § 152
Leitsätze
Ein Krankenhaus kann einen privaten Krankheitskostenversicherer aus abgetretenem Recht des Patien-ten/Versicherungsnehmers im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft gerichtlich auf die Versicherungs-leistung in Anspruch nehmen, wenn der Patient/Versicherungsnehmer dem Krankenhaus eine Klinik-Card vorgelegt hat und die der Ausgabe dieser Klinik-Card zugrunde liegenden Tarifbedingungen eine Ausnahme von dem aus § 6 Abs. 6 MB/KK 2009 folgenden Abtretungsverbot enthalten.
Ist der Versicherer wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer zur Anfechtung berechtigt und ist der Versicherungsnehmer zum maßgeblichen Zeitpunkt, an dem der Versicherer Kenntnis von sei-ner Anfechtungsberechtigung erlangt, bereits verstorben, ohne dass dessen Erben bekannt wären, so läuft die Jahresfrist für die Anfechtungserklärung erst sechs Monate nach Bestellung eines Nachlasspflegers ab.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.08.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Dortmund, Az. I-2 O 397/14, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage auch hinsichtlich des auf Zahlung an die unbekannten Erben des am 26.02.2011 verstorbenen Herrn B gerichteten Hilfsantrages abgewiesen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten hat die Streithelferin zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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