Oberlandesgericht Hamm, 2016-10-05, 1 RBs 180/16

1 RBs 180/16Tribunal supérieur5 oct. 2016

Regest

Die bloße Darlegung, es seien mit einem Nachtrag zum Bauantrag beantragte Änderungen vor Erteilung der Nachtragsgenehmigung „bereits teilweise ausgeführt worden“, ist für die Feststellung einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 13 BauO NRW und für die Begründung der Höhe einer festgesetzten Geldbuße nicht hinreichend bestimmt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 180/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-10-05

Aktenzeichen: 1 RBs 180/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1005.1RBS180.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: BauO NW § 84 Abs. 1 Nr. 13, OWiG § 46, StPO § 261

Leitsätze

Die bloße Darlegung, es seien mit einem Nachtrag zum Bauantrag beantragte Änderungen vor Erteilung der Nachtragsgenehmigung „bereits teilweise ausgeführt worden“, ist für die Feststellung einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 13 BauO NRW und für die Begründung der Höhe einer festgesetzten Geldbuße nicht hinreichend bestimmt.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen.

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