Oberlandesgericht Hamm, 2016-10-05, 32 SA 59/16

32 SA 59/16Tribunal supérieur5 oct. 2016

Regest

Erleidet ein Geschädigter durch zwei unterschiedliche Verkehrsunfälle Verletzungen, können die Verursacher beider Unfälle gem. § 840 I BGB als Nebentäter - mit der Folge ihrer gesamtschuldnerischen Haftung - in Anspruch genommen werden, wenn die durch den ersten Unfall erlittenen Verletzungen beim zweiten Unfall noch nicht ausgeheilt waren und durch diesen weiter verschlechtert wurden. Ein dies darlegender Klagevortrag kann eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 I Nr. 3 ZPO rechtfertigen, wenn die Unfallverursacher in einem Verfahren als Streitgenossen verklagt werden sollten.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 59/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-10-05

Aktenzeichen: 32 SA 59/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1005.32SA59.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 36 I Nr. 3, 59, 60 ZPO, 840 BGB

Leitsätze

Erleidet ein Geschädigter durch zwei unterschiedliche Verkehrsunfälle Verletzungen, können die Verursacher beider Unfälle gem. § 840 I BGB als Nebentäter - mit der Folge ihrer gesamtschuldnerischen Haftung - in Anspruch genommen werden, wenn die durch den ersten Unfall erlittenen Verletzungen beim zweiten Unfall noch nicht ausgeheilt waren und durch diesen weiter verschlechtert wurden. Ein dies darlegender Klagevortrag kann eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 I Nr. 3 ZPO rechtfertigen, wenn die Unfallverursacher in einem Verfahren als Streitgenossen verklagt werden sollten.

Tenor

Örtlich zuständig ist das Landgericht Hagen.

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