Oberlandesgericht Hamm, 2016-10-06, 4 RVs 121/16

4 RVs 121/16Tribunal supérieur6 oct. 2016

Regest

Die strafschärfende Wertung des Umstands, dass der Angeklagte die Tat nicht aus einer Betäubungsmittelabhängigkeit heraus begangen hat, ist rechtsfehlerhaft.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 121/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-10-06

Aktenzeichen: 4 RVs 121/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1006.4RVS121.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StGB § 46, BtMG § 30 Abs. 2

Leitsätze

Die strafschärfende Wertung des Umstands, dass der Angeklagte die Tat nicht aus einer Betäubungsmittelabhängigkeit heraus begangen hat, ist rechtsfehlerhaft.

Tenor

  1. Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.

  2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

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