Oberlandesgericht Hamm, 2016-10-13, 4 RVs 125/16

4 RVs 125/16Tribunal supérieur13 oct. 2016

Regest

Eine Entscheidung des Berufungsgerichts über einen Adhäsionsantrag ist auch in dem Fall zulässig, in dem der Adhäsionsantrag bereits im Ermittlungsverfahren angebracht, vom Amtsgericht bei seiner Entscheidung aber übersehen worden ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 125/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-10-13

Aktenzeichen: 4 RVs 125/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1013.4RVS125.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO §§ 403, 404, StPO § 331

Leitsätze

Eine Entscheidung des Berufungsgerichts über einen Adhäsionsantrag ist auch in dem Fall zulässig, in dem der Adhäsionsantrag bereits im Ermittlungsverfahren angebracht, vom Amtsgericht bei seiner Entscheidung aber übersehen worden ist.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte nebst den dem Adhäsionsklägern durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen.

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